Null-Toleranz gegen Gewalt?
Anfang Februar bedrohten vier Schüler des Gymnasiums Lerbermatt
frühmorgens um 4 Uhr in Berlin ein Paar. Die Berliner Polizei spricht
von schwerem gemeinschaftlichen Raub.
Die Schulkommission - juristisch beraten durch die ERZ – bestrafte
die Schüler mit einem 12-wöchigen Schulausschluss und einem
Sozialeinsatz von je 180 Stunden, wodurch sie dieses Jahr die Maturitätsprüfung
verpasst hätten.
Aufgrund von Beschwerden reduzierte der Erziehungsdirektor im Mai 2011
die von der Schulkommission verhängten Massnahmen erheblich. Weil
nun möglicherweise drei der vier Schüler trotz des Vorfalls
die Matur ablegen können, wurden offenbar Lehrkräfte zu Mehrarbeit
verpflichtet.
Dazu meine Fragen an den Regierungsrat:
1. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden Lehrkräfte zu Mehrarbeit
für die fehlbaren Schüler verpflichtet?
2. Welche Kosten entstehen dem Kanton Bern für den Zusatzaufwand
im Zusammenhang mit dem Berliner Vorfall?
3. Wie ist die Tatsache zu erklären, dass die Schulkommission des
Gymnasiums Lerbermatt trotz juristischer Beratung durch die ERZ „falsche“
Strafen verhängt hat?
Ruedi Löffel, Grossrat EVP
Hier die mündliche Antwort von Erziehungsdirektor Pulver:
In Ruedi Löffels Frage geht es um die Nachbearbeitung und die Nachprüfungen,
die durchgeführt werden, damit die von der Sanktion betroffenen Schüler
ihre Matura ablegen können.
Zu Frage 1: Die Erziehungsdirektion reduzierte den Schulausschluss
für drei von vier Schülern. Andere Anweisungen erliess sie nicht.
Für die Maturitätsprüfungen ist die kantonale Maturitätskommission
zuständig. Auf deren Entscheide habe ich als Erziehungsdirektor keinen
Einfluss. Diese Kommission machte den Schülern zur Auflage, dass
sie die gleiche Anzahl Erfahrungsnoten aufweisen müssten wie die
übrigen Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse. Die Schule
setzte diese Anweisung um und liess die entsprechenden Prüfungen
nachholen. Nachprüfungen für verpasste Leistungsüberprüfungen
sind im Übrigen keine Seltenheit, beispielsweise bei Krankheit, und
gehören gemäss
Lehreranstellungsgesetzgebung halt auch zum Berufsauftrag einer Lehrkraft.
Zu Frage 2: In Rücksprache mit dem Mittelschul-
und Berufsbildungsamt beschloss die Schulleitung, den Lehrkräften
ihren Zusatzaufwand zu entschädigen. Wir rechnen mit Gehaltskosten
von mehreren Tausend Franken für die Nachprüfungen.
Zu Frage 3: Es liegt in der Natur des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens,
dass Regierungsräte Entscheide ihrer Ämter oder Abteilungen
aufgrund einer Beschwerde manchmal korrigieren müssen. So ist es
vom Gesetzgeber vorgesehen. Wollte man das ändern, müsste man
das Gesetz ändern; das ist möglich.
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