Die Motion wurde im Grossen Rat am 08.06.09
eingereicht
Medienbeiträge zum Thema finden Sie hier.
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M O T I O NSuizidbeihilfe im Kanton Bern Der Regierungsrat des Kantons Bern erarbeitet die nötigen Grundlagen
Begründung: Mit einer statistischen Erhebung der Tätigkeiten der Sterbehilfeorganisationen soll erreicht werden, dass der Umfang und die Umstände der Suizidbeihilfe im Kanton Bern offengelegt werden. In Anbetracht der ethisch höchst sensiblen Thematik und deren gesellschaftspolitischer Dimension scheint eine solche Massnahme gerechtfertigt. Aktuell sieht das Verfahren bei mutmasslicher Suizidbeihilfe wie folgt aus: Um rechtlich zu beurteilen, ob allenfalls eine strafbare Handlung vorliegt, werden Todesfälle bei Personen, die mittels Beihilfe zum Suizid sterben, als sogenannt „ausserordentliche Todesfälle“ behandelt. Die Sterbehilfeorganisationen melden diese Todesfälle mit den erforderlichen Unterlagen und Dokumenten dem jeweils zuständigen Untersuchungsrichteramt. Dieses führt daraufhin ein Ermittlungsverfahren durch. Nach der Meldung eines begleiteten Suizids wird zudem ein polizeiliches Ermittlungsverfahren geführt. Untersuchungsrichteramt, Institut für Rechtsmedizin, kriminaltechnischer Dienst und Polizei klären gemeinsam die Umstände ab. Je nach Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird ein Strafverfahren eröffnet. Werden schliesslich durch die an der Beihilfe zum Suizid beteiligten
Personen Berufspflichten verletzt, kann das Kantonsarztamt aufsichtsrechtlich
einschreiten. Weitergehend involviert, informiert oder mit Kompetenzen
ausgestattet sind aber weder das Kantonsarztamt noch andere kantonale
Stellen. Um dem Sterbetourismus enge Grenzen zu setzen, sind in diesem Bereich strenge gesetzliche Vorschriften angezeigt. Die rechtliche Beurteilung der Einhaltung der Voraussetzungen für eine Beihilfe zum Suizid, nämlich der Urteilsfähigkeit und der Konstanz des Sterbewunsches, ist bei Personen aus dem Ausland in den meisten Fällen kaum möglich. Die Schnelligkeit, mit der die Beihilfe zum Suizid an Sterbewilligen aus dem Ausland oftmals vollzogen wird, lässt vermuten, dass diese Voraussetzungen selten erfüllt werden. Zudem ist der Sterbetourismus aus dem Ausland sehr problematisch, weil er die Gesetze der Nachbarstaaten unterläuft, in denen Suizidbeihilfe verboten ist. So könnte beispielsweise mit einer Mindestaufenthaltsdauer verhindert werden, dass Personen aus dem Ausland, welche einzig zum Zweck der Selbsttötung in die Schweiz einreisen, im Kanton Bern die Unterstützung von Sterbehilfeorganisationen in Anspruch nehmen. Einen solchen Tourismus wollen wir nicht, er schadet dem Ansehen des Kantons Bern. Langenthal / Münchenbuchsee, 08.06.09 mitunterzeichnet von 12 weiteren EVP- und EDU-Grossratsmitgliedern |