M O T I O N
Palliative Care in die Rahmenleistungsverträge aufnehmen
Der Regierungsrat wird aufgefordert, folgende Punkte in die Rahmenleistungsverträge
aufzunehmen, die gemäss Art. 21 Spitalversorgungsgesetz mit Leistungserbringern
abgeschlossen werden:
- Die Leistungserbringer, welche unheilbar kranke und sterbende Menschen
versorgen, erstellen ein Konzept zu Palliative Care. Dieses umschreibt
mindestens das Angebot an Dienstleistungen in Palliative Care, die Qualitätssicherung,
die Vernetzung mit anderen Akteuren des Gesundheitswesens (Spitäler,
Pflegeheime, Spitex, Hausärzte u.a.) sowie die Information nach
innen und aussen.
- Diese Leistungserbringer verfügen über ein fachlich qualifiziertes
multiprofessionelles Palliativteam oder haben Zugang zu den Dienstleistungen
eines externen Palliativteams.
- Die Frist zur Erfüllung dieser beiden Punkte beträgt drei
Jahre.
Begründung:
Während der Behandlung des Spitalversorgungsgesetzes wurde deutlich,
dass eine Verankerung von Palliative Care (Definition WHO s. unten)
im Gesetz nicht der richtige Ort wäre. Nicht bestritten war jedoch,
dass Palliative Care ein integraler Bestandteil der medizinischen Versorgung
sei. Die vorliegende Motion bezweckt, diesen Teil der medizinischen Versorgung
in den Verträgen mit den Leistungserbringern zu verankern und zu
fördern. Die Rahmenleistungsverträge sind dafür der richtige
Ort.
Viele Menschen haben Angst vor langem Leiden, vor unerträglichen
Schmerzen und davor, allein gelassen zu werden, wenn keine Heilung mehr
in Aussicht ist. Die Grenze zwischen optimaler Behandlung und therapeutischem
Übereifer ist in solchen Situationen oft fliessend. Das An-gebot
von Palliative Care öffnet betroffenen PatientInnen und ihren Angehörigen
Raum, um sich mit dem – kurz- oder langfristig – bevorstehenden
Tod auseinanderzusetzen. Das Wissen um Möglichkeiten zur Linderung
des Leidens kann zu weniger Angst und einem besseren Befinden beitragen.
Häufig verschwindet ein vorhandener Wunsch nach Beihilfe zum Suizid
oder tritt in den Hintergrund, wenn eine fachgerechte palliative Medizin,
Pflege und Begleitung gewährleistet ist.
Grundkenntnisse und -kompetenzen in Palliative Care sind bei vielen Leistungserbringern
vorhanden. Es muss nicht alles neu und zusätzlich entstehen. Allerdings
braucht es nebst allgemeinem Grundwissen in Palliative Care in verschiedenen
Situationen fachlich zusätzlich qualifi-zierte Personen. Dieses Fachwissen
soll in Palliativteams verfügbar sein. Die Teams müssen mindestens
aus Fachpersonen aus dem ärztlichen Bereich und aus dem Bereich Pflege
zusammengesetzt sein und Fachpersonen aus weiteren Bereichen beiziehen
können. Wo die Teams aus bestehenden Personalressourcen zusammengesetzt
werden, ist eine entsprechen-de Aus- und Weiterbildung sicher zu stellen.
Zu den Aufgaben der Palliativteams gehören
- die direkte oder indirekte Betreuung von PalliativpatientInnen in komplexen
Situationen
- die Mitverantwortung bei der Umsetzung der Palliativ-Konzepte
- die Beratung von anderen Fachpersonen zu geeigneten Behandlungen von
PatientInnen mit unheilbaren Krankheiten und bezüglich Alternativen
zu Behandlungen mit Heilungsabsicht
- die Förderung des fachlichen Austausches und der Fortbildung in
Palliative Care
- die Mitwirkung bei der Qualitätssicherung
- sowie die Unterstützung an den Schnittstellen (intern und mit anderen
Akteuren des Gesundheitswesens).
Anhaltspunkte für die Erarbeitung eines Konzeptes und die Bildung
eines Palliativteams bieten die Standards der schweizerischen Gesellschaft
für palliative Medizin, Pflege und Begleitung (SGPMPB), die Richtlinien
der schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) und
Standard 25 der SanaCERT.
Durch die Förderung der Vernetzung und durch ihren Beitrag zur Vermeidung
von wenig erfolgversprechenden Therapien kann Palliative Care zu einer
Reduktion der Behandlungskosten beitragen.
Aus den oben genannten Gründen ist es sinnvoll und wichtig, bei der
konkreten Umsetzung des Spitalversorgungsgesetzes in den Rahmenverträgen
die Basis für ein Angebot zu schaffen, welches dem Bedarf der Bevölkerung
und einer modernen Spitalversorgung entspricht.
Es wird Dringlichkeit verlangt, weil die Rahmenleistungsverträge
im laufenden Jahr abgeschlossen werden.
>>> Dringlichkeit wurde vom Ratsbüro abgelehnt.
Münchenbuchsee, 23. Januar 2006
Ruedi Löffel, EVP
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Palliative Care
wie folgt: “Lindern eines weit fortgeschrittenen, unheilbaren Leidens
mit begrenzter Lebenserwartung durch ein multiprofessionelles Team mit
den Ziel einer hohen Lebensqualität für die PatientInnen und
ihre Angehörigen, möglichst am Ort der Wahl der Betroffenen;
dies unabhängig davon wie alt sie sind und an welcher Krankheit sie
leiden. Palliative Care umfasst medizinische Behandlung, pflegerische
Betreuung, psychologische, soziale und seel-sorgerische Unterstützung.“
13 Mitunterzeichnende aus EVP und EDU
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